Unsere Kommentare zur Rechtsprechung für den Online-Dienst der juristischen Informationen „Legalis“

Unsere Kommentare zur Rechtsprechung für den Online-Dienst der juristischen Informationen „Legalis“

Im Mai 2021 haben wir eine neue Etappe der Zusammenarbeit mit dem C.H.Beck Verlag – dem Online-Dienst der juristischen Informationen „Legalis“ begonnen. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit werden die Rechtsanwälte unserer Kanzlei die für die Praxis relevanten Entscheidungen der Verwaltungsgerichte kommentieren.

Mit der Redaktion der Beiträge im Modul IUS.FOCUS-PRAWO ADMINISTRACYJNE dieses Informationsdienstes wird ausschlieβlich unsere Kanzlei beauftragt, was wir als eine Anerkennung unserer umfangreichen Erfahrungen im Bereich des Rechts und Verwaltungsverfahrens erachten. Die Möglichkeit, die laufende gerichtliche Rechtsprechung im Rahmen IUS.FOCUS zu kommentieren, wird – so die Grundidee – den größten Anwaltskanzleien des Landes angeboten.

Ein Teil der so bearbeiteten Beiträge wird die interessierten Leser in Form von Newsletters erreichen, die vom Verlag verschickt werden. Am 26. August 2021 war es der Beitrag Wie ist der Termin für den Berufungsverzicht zu berechnen?“ der Rechtsanwältin Aneta Fornalik.

Aktuell wurden folgende Beiträge veröffentlicht:

1. 10 Jahre für die Aufhebung einer Entscheidung, die mit eklatanter Rechtswidrigkeit erlassen wurde – der Rechtsanwalt Krzysztof Topolewski

2. Eine Partei des Verwaltungsverfahrens kann bei der Behörde die Kopie der Akten beantragen – die Rechtsanwältin Aneta Fornalik

3. Das Überzeugungsprinzip bei der Weigerung der Einigung über die Bebauungsbedingungen – die Rechtsanwältin Aneta Fornalik

4. Was ist bei der Entscheidung ausschlaggebend, ob eine Substanz oder ein Gegenstand ein Abfall ist?“ – der Rechtsanwalt Krzysztof Topolewski

5. Der Erbschaftserwerber kann in einem Verwaltungsverfahren die Rückgabe der Immobilie beanspruchen – die Rechtsanwältin Aneta Fornalik

6. Wie ist der Termin für den Berufungsverzicht zu berechnen?“ – Rechtsanwältin Aneta Fornalik

7. Der objektive Charakter der verwaltungsrechtlichen Haftung bedeutet nicht die absolute Haftung“ – der Rechtsanwalt Jacek Krystek

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