Vorzeitige Aussetzung des Restes der Freiheitsstrafe zur Bewährung

Vorzeitige Aussetzung des Restes der Freiheitsstrafe zur Bewährung

Am 6. April 2022 wurde von dem Bezirksgericht, II. Strafrechtliche Abteilung, Sektion Strafvollzug und Strafvollstreckungsüberwachung der Rechtsfall unseres Mandanten untersucht, auf Antrag des Verteidigers auf Vorzeitige Aussetzung des Restes der Freiheitsstrafe, deren Gesamtdauer auf  2 Jahre verhängt wurde, und die im ersten Quartal 2023 zu Ende geht.

Nach Auffassung des Gerichtes war dem Antrag des Verteidigers stattzugeben, und die darin dargestellte Argumentation erwies sich als treffend. Trotz der ausgebliebenen Unterstützung des Antrages durch den stellvertretenden Direktor des Strafvollzugsanstalt, teilte das Gericht die durch den Verteidiger darin dargestellten Umstände und hat darauf verwiesen, dass sie über die Erfüllung von unserem Mandanten der positiven Voraussetzungen aus dem Art. 77 § 1 des Strafgesetzbuches entschieden haben. 

Indem die Entscheidung über die Vorzeitige Aussetzung des Restes der Freiheitsstrafe erlassen wurde, hat das Gericht gleichzeitig entschieden, den Verurteilten von der Verpflichtung der Entrichtung der sonstigen Gerichtskosten zu befreien.

Die Verteidigerin des Mandanten ist die Rechtsanwältin Joanna Sowisło-Wawrzyniak.

Indem Sie auf „Ich akzeptiere Cookies“ klicken, stimmen Sie der Speicherung von Cookies auf Ihrem Gerät zu, um die Website-Navigation zu verbessern, die Nutzung der Website zu analysieren und unsere Marketingaktivitäten zu unterstützen.

Skip to content